Steinwerkstatt Schober Brunnen Werkstatt und Ausstellung:Stockwiesen 2572631 Aichtal-AichMit Googlemaps öffnenTelefon: 07127-953014Mobil: 0172-7447537info@steinwerkstatt-schober.deTermine sind kurzfristig nach Vereinbarung möglich, auch am Wochenende
Menü einblenden

Steinmetzhandwerk positioniert sich gegen geplante Gesetzesänderung im Thüringer Bestattungsgesetz

Die Thüringer Landesregierung plant in einem geänderten Bestattungsgesetz, die Zulassung von Bestattungswäldern deutlich zu erleichtern und damit auch privaten Anbietern den Zugang in einen hoheitlichen Bereich der Daseinsvorsorge zu vereinfachen. Damit wird sich das Dilemma bestehender Friedhöfe weiter verschärfen, denn sie befinden sich dann einmal mehr in einem ungleichen Wettbewerb.

(BIV) In der Gesetzesvorlage der Thüringer Landesregierung vom 25. November 2015 heißt es „Dem wachsenden Bedürfnis nach naturnahen Bestattungen soll durch Änderung des Thüringer Bestattungsgesetzes […] durch Schaffung der Möglichkeit von Urnenbeisetzungen auch im Wald entsprochen werden.“ Demnach könnten dann per Gesetz Friedhöfe auch in Form von Waldfriedhöfen angelegt werden. Explizit wird festgehalten, dass sich Friedhofsträger bei der Errichtung und beim Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen dürfen, die als unselbständige oder selbständige Verwaltungshelfer tätig werden. Friedhöfe könnten dann im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde auch im Wald im Sinne des Thüringer Waldgesetzes angelegt oder erweitert werden (Waldfriedhof), ohne dass es hierzu einer Änderung der Nutzungsart des Waldes nach § 10 des Thüringer Waldgesetzes bedarf. Eine Einfriedung sei nicht erforderlich.

Der Bundesverband Deutscher Steinmetze positioniert sich mit Stellungnahmen und im Rahmen politischer Kontakte gegen diese Gesetzesvorlage.

Die Kommunen sind verfassungsrechtlich verpflichtet, im Rahmen der Daseinsvorsorge Friedhöfe für den örtlichen Bedarf bereitzustellen. Diese Aufgabe kann nicht privatisiert werden, sondern gehört zum Kernbereich kommunaler Aufgaben. Mit der Gesetzesvorlage wird die Daseinsvorsorge für Bestattungsorte teilweise und per Gesetz an private Anbieter abgegeben. Zwischen hoheitlichen Aufgaben und privatwirtschaftlichen Interessen entsteht somit ein Ungleichgewicht. Die sogenannten „Verwaltungshelfer“ verfolgen wie jedes private Unternehmen das Ziel eines größtmöglichen wirtschaftlichen Erfolges. Dies ist legitim, kann aber nicht im Sinne der Kommunen oder Kirchen als hoheitliche Träger unserer Friedhöfe sein.

Und es ist nicht legitim, dass der Privatwirtschaft per Gesetz ein solcher Einfluss auf die öffentliche Daseinsfürsorge zugestanden wird.

Die Eröffnung neuer Friedhöfe unter privater Bewirtschaftung löst keine Probleme auf bestehenden Friedhöfen. Die politischen Entscheidungsträger übernehmen die volle Verantwortung für die Erhaltung öffentlicher Räume und können diese Verantwortung nicht durch Gesetzesvorgaben an private Unternehmen abgeben.

Durch die Einrichtung von Bestattungswäldern fern von Infrastruktur und öffentlichem Nahverkehr entstehen Parallelfriedhöfe. Die kommunalen Friedhöfe verlieren weiter Bestattungsfälle und leeren sich immer mehr. In Anbetracht der finanziellen Verantwortung der kommunalen und kirchlichen Friedhofsträger bringt die Gesetzesvorlage die Entscheider noch mehr in Bedrängnis, da somit die Friedhöfe in einen ungleichen Wettbewerb gestellt werden.

Es ist daher auch nicht richtig, dass der zu erlassende Gesetzentwurf kostenneutral ist, wie in der Gesetzesvorlage beschrieben, schon gar nicht für die Grabnutzungsberechtigten. Je weniger Friedhofsnutzer es gibt, umso weniger Gebührenzahler gibt es. Die Friedhofsträger reagieren in der Regel mit einer Erhöhung der Grabnutzungsgebühren. Die Gebührenschraube dreht sich weiter, zum Nachteil der Hinterbliebenen, zumal oft auch allgemeine Erhaltungsgebühren unberechtigterweise mit umgelegt werden.

Ein Teil der Bevölkerung wünscht Baumbestattungen, in welcher Form auch immer. Der einfachste und für die kommunale Verwaltung der finanziell günstigste Weg ist es, die Baumbestattung auf dem eigenen Friedhofsgelände anzubieten – an Platz und meist auch altem Baumbestand mangelt es nicht. Dies wird auch auf vielen Friedhöfen in ganz Deutschland so praktiziert. Durch die eingenommenen Gebühren erhöht sich der Deckungsbeitrag für den Friedhofshaushalt. Bei dem chronischen Defizit im Friedhofsbereich ist dies ein wichtiger Faktor. Mit der Gesetzesvorlage werden die hoheitlichen Träger in direkte Konkurrenz mit privaten Anbietern gestellt.

Die Kommunen und Kirchen sind hier in der Verliererrolle: Gewinne werden privatisiert und Verluste sozialisiert.

Nicht zuletzt finden sich weitere Ungereimtheiten in dem Gesetzentwurf. An einer Stelle heißt es: Friedhöfe müssen öffentlich zugänglich sowie räumlich abgegrenzt und eingefriedet sein. Weiter unten heißt es: „Eine Einfriedung (von Bestattungswäldern) ist nicht erforderlich.“

Hier wird mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen. Einerseits unterliegen die Friedhöfe strengen Auflagen und agieren mit Satzungen, die detailliert die Nutzung beschreiben. Der Friedhof gilt hier als ein geschützter Raum mit gesonderten Regeln. Bei Bestattungswäldern soll nun weitaus mehr möglich sein, lediglich eine Kennzeichnung des Ortes ist von Nöten. Ob die wenigen Regeln eingehalten werden, obliegt den (bis jetzt meist privaten) Trägern – die Hoheit kommunaler oder kirchlicher Träger ist damit weitgehend ad absurdum geführt.

Weiterhin heißt es „Friedhöfe können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde auch im Wald im Sinne des Thüringer Waldgesetzes angelegt oder erweitert werden (Waldfriedhof), ohne dass es hierzu einer Änderung der Nutzungsart des Waldes nach § 10 des Thüringer Waldgesetzes bedarf.“ Dies entspricht in keiner Weise dem ansonsten geforderten Widmungs-, Umwidmungs- bzw. Entwidmungsverfahren von Friedhöfen. Hier werden zu Recht sehr strenge Maßstäbe angelegt, da es sich in jedem Fall um einen Ort der Toten handelt, bei dem die Totenruhe zu wahren ist, auch wenn „nur“ Urnen beigesetzt werden. Auch an diesem Punkt stehen die Friedhöfe in einem ungleichen Wettbewerb zu möglichen Bestattungswäldern, bei denen letztendlich keinerlei Schutz der Totenruhe gegeben ist.

Der Gesetzentwurf wird u. a. wie folgt begründet: „Da für Friedhöfe und Wald im Sinne des Waldgesetzes auch unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen gelten, wäre es für entsprechende Friedhöfe in materiell-rechtlicher Hinsicht zu Kollisionen und Unvereinbarkeiten gekommen.“

Solange Friedhöfe zur Daseinsvorsorge gehören und nicht privatisiert sind, kann und darf es nicht über Sonderregelungen zur Bevorzugung ausgewählter privater Anbieter kommen. Das Interesse privatwirtschaftlicher Unternehmen tangiert bis heute die hoheitlichen Träger bewusst nicht, angesichts der Gleichbehandlung muss dieser Grundsatz auch weiterhin gelten.

Quelle: www.biv-steinmetz.de