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Novellierte BIV-Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen gilt seit 01. Oktober 2017

Die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen auf Friedhöfen ist ein sensibles Thema und sollte fach- und handwerksgerecht von einem Steinmetz ausgeführt werden. Der Bundesverband Deutscher Steinmetze hat die Richtlinie "Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen" in der 6. Auflage novelliert. Sie gilt seit dem 01.10.2017.

(BIV) Die Richtlinie wurde von der Materialprüfungsanstalt der Universität Stuttgart verifiziert und im Rahmen des regelmäßigen Sachverständigentreffens im Steinmetzhandwerk in einer Frankfurter Regelempfehlung als fach- und handwerksgerecht eingestuft.

Raphael Holzer, Leiter der Technischen Informationsstelle im Bundesverband Deutscher Steinmetze und Motor bei der Novellierung beantwortet im folgenden wichtige Fragen, die insbesondere für Friedhofsverwaltungen und kommunale Entscheidungsträger entscheidend sind:

Seit dem 1. Oktober gilt die 6. Auflage der BIV-Richtlinie. Was ist neu? Und was bedeutet das für den Steinmetz?

Kernpunkte der Neufassung sind die anwenderfreundliche Darstellung der Verfahrensabläufe, die Verwendung aktuell gültiger Bemessungsverfahren sowie die Neuregelung der jährlichen Standsicherheitsüberprüfung. Selbstverständlich ist der Steinmetz nach wie vor für die standsichere Grabmalerstellung verantwortlich. Er muss die Regeln zur dauerhaften Fundamentierung und Verdübelung einhalten.

Welche Vorteile hat die Neuauflage für den Friedhofsverwalter?

Der Hauptvorteil der BIV-Richtlinie für Friedhofsverwaltungen ist, dass keine Vorgaben zum Genehmigungsverfahren und zu den abzugebenden Genehmigungsunterlagen gemacht werden. Dies entspricht der baurechtlichen Regelung in sämtlichen Landesbauordnungen, nämlich der Verfahrensfreiheit von Grabmalanlagen. Die Kommunen haben somit keinen erhöhten Verwaltungsaufwand mit der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Abnahmeprotokollen und sehen sich auch keinem Haftungsrisiko ausgesetzt, welches in der falschen oder mangelhaften Beurteilung eines Standsicherheitsnachweises begründet sein könnte. Einzig die Vorgaben in der Friedhofssatzung, so z. B. zu Grabgestaltung oder Grabsteinhöhe, sind noch mit den Genehmigungsunterlagen abzugleichen. Zur einfachen Handhabung des Genehmigungsverfahrens liegen der BIV-Richtlinie Formblätter für den Genehmigungsantrag sowie eine Fertigstellungsmeldung bei, die optional verwendet werden können.

Der Steinmetz ist aufgrund des privatrechtlichen Werkvertrags mit dem Endkunden ohnehin dazu verpflichtet, die Grabmalanlage nach gewerblicher Verkehrssitte und damit standsicher zu errichten. Zudem haftet er im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nach BGB-Werkvertrag i. d. R. fünf Jahre lang für die Standsicherheit der Grabmalanlage.

Auf eine aufwändige und separat zu dokumentierende Abnahmeprüfung unter Prüflast kann nach wie vor verzichtet werden. Es ist bei sämtlichen baulichen Anlagen wie z. B. Brücken oder Häusern nicht üblich, diese unter Berücksichtigung der Bemessungslasten vor Inbetriebnahme zu prüfen. Die jeweiligen Landesbauordnungen geben vor, dass selbst bei ordentlichen Baugenehmigungsverfahren lediglich eine Standsicherheitserklärung und eine Übereinstimmungsbestätigung der Ausführung mit der Bemessung gefordert wird, ggf. ergänzt durch eine Prüfstatik. Im Vergleich dazu sind Grabmale gemäß § 66 und § 61 MBO (Musterbauordnung der Bauministerkonferenz) sogar verfahrensfrei und bedürfen keines Standsicherheitsnachweises und somit erst recht keiner Abnahmeprüfung.

Was ist der Sinn und Zweck der Richtlinie und warum war eine Neuauflage erforderlich?

Die vom BIV erarbeitete Richtlinie basiert auf den anerkannten Regeln der Technik und legt diese als Regeln des Handwerks für die Bemessung und Errichtung von Grabmalen aus. Zudem soll sie allen involvierten Parteien Hilfestellung für einen technisch fundierten, organisatorisch überschaubaren und wirtschaftlichen Betrieb einer Friedhofsanlage geben. Die Neuauflage war notwendig, weil die EU-weit gültige Normung für die Bemessung und Errichtung von Bauwerken (Eurocodes) mit einem geänderten Sicherheitskonzept in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden ist. Ziel der Novellierung war sowohl die Berücksichtigung dieser Normung als auch die Bereitstellung von Bemessungstafeln zur einfachen Bemessung der Verankerung und Fundamentierung. Wir wollen damit einen Beitrag für die einfache und anwendungsfreundliche Durchführung der Genehmigungs- und Bemessungsverfahren rund um die Grabmalerstellung leisten.

Was sollte der Steinmetz vor der Arbeit mit der Neuauflage beachten?

Bei der Bemessung von Verdübelung und Fundamentierung hat sich bis auf die Anwendung der Sicherheitsbeiwerte technisch nichts geändert. Zur einfachen Nachvollziehbarkeit wurden alle rechnerischen Schritte in Form eines ausführlichen Bemessungsbeispiels im Anhang der Richtlinie dargelegt. Zur Bemessung der Verankerung und Fundamentierung sowie für den Standsicherheitsnachweis (falls er denn entgegen den Regelungen in den Landesbauordnungen von den Friedhofsverwaltungen gefordert wird) stehen dem Steinmetzmeister mehrere einfache Möglichkeiten offen, so z. B. Bemessungstabellen oder das Excel-Programm. Diese ersparen ihm in den meisten Fällen eine individuelle Berechnung und stellen eine Bemessung entlang den anerkannten Regeln der Technik dar.

Was schreibt die novellierte Richtlinie für die jährliche Standsicherheitsüberprüfung vor?

Die jährliche Standsicherheitsprüfung wurde an die tatsächlich am Friedhof vorherrschenden Bedingungen angepasst. Ein Vergleich mit Vorgaben zur Standsicherheitsprüfung anderer Bauwerke zeigt, dass eine jährliche, zweistufige Standsicherheitsprüfung von Grabmalanlagen, wie sie in der aktuellen Fassung der BIV-Grabmalrichtlinie beschrieben ist, den Vorgaben anderer Bauwerke mehr als entspricht. So regelt beispielsweise die DIN 1076, welche für die turnusmäßige Prüfung von Ingenieurbauwerken (z. B. Brücken, Tunnel etc.) gilt, dass alle 6 Jahre eine Hauptprüfung, im alter-nierenden Turnus der Hauptprüfung alle 6 Jahre eine erweiterte Sichtprüfung der Funktionsteile und Verankerungen und jährlich eine Besichtigung durchzuführen ist. Im Vergleich zur Standsicherheitsprüfung bei Grabmalanlagen nach BIV-Richtlinie wäre dabei erst die alle 6 Jahre durchzuführende Hauptprüfung mit einer Drucklastprüfung vergleichbar.

Im Regelfall erfolgt die jährliche Standsicherheitsprüfung jetzt zuerst durch eine Sichtprüfung bestimmter Merkmale. Diese Merkmale beinhalten u. a. die Schiefstellung der Grabmalanlage, den Zustand der Fugen zwischen den Grabmalteilen, den Zustand der Verankerung der einzelnen Grabmalteile, Risse im Gestein, Abblätterungen, Ausblü-hungen sowie allfällige Veränderungen im Vergleich zum Ursprungszustand.

Wenn diese Sichtprüfung keine Anzeichen für eine Standunsicherheit ergibt, soll der Steinmetz nicht mit Prüflast prüfen, da jede Prüflastprüfung zu einer Lockerung des Grabsteins führen kann. Zudem wissen wir, dass es sehr schwer ist, mehrmals hinter-einander eine Horizontalbelastung von 0,5 kN aufzubringen. Zur Bestätigung der Standunsicherheit bzw. zur Ausräumung von Zweifeln an der Standsicherheit haben wir die aufzubringende Prüflast für Grabmalhöhen von 0,5 bis 1,2 m auf 0,3 kN fixiert. Die bisherige Abstufung in 0,3 kN bzw. 0,5 kN wurde aufgehoben. An der Bemessung der Grabanlage mit 0,5 kN Anlehnlast hat sich jedoch nichts geändert, da diese von der europäischen Normung (Eurocodes) so vorgegeben ist.

Außerdem geben die Spezifitäten bei Grabmalen, zu denen u. a. die wesentlich geringere Gefahr für Leib und Leben im Vergleich zu Gebäuden oder Ingenieurbauwerken gehört, keinen Anlass, diese Vorgehensweise in Bezug auf Genehmigungsverfahren oder turnusmäßige Standsicherheitsprüfungen für Grabmalanlagen zu verschärfen.

Wie weist der Steinmetz die Standsicherheit am besten nach?

Falls die Friedhofsverwaltung entgegen den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung dennoch einen Standsicherheitsnachweis einfordert, kann auf Grundlage der Bemessungstabellen der Richtlinie oder durch Bemessung mit dem Excel-Bemessungsprogramm des BIV vorgegangen werden.

Wie machen Sie die novellierte Richtlinie bekannt?

Im Zuge der Einführung der neuen Richtlinie bieten wir sämtlichen Interessensgruppen weiterführende Informationsmöglichkeiten an (z. B. Seminare, Webinare, Telefon-konferenzen, Pressemitteilungen, Individualberatung, separate Website www.grabmalrichtlinie.de, Erläuterungsschreiben, optionale Formblätter als Hilfestellung, Bemessungshilfen etc.). Das Steinmetzhandwerk sollte die Richtlinie mit Fachverständnis umsetzen und gegenüber den Friedhofsverwaltungen deutlich machen, dass der gelernte Steinmetz der Experte für das Versetzen und die Prüfung von Grabmalen ist. Wir unterstützen die Steinmetzbetriebe mit fachlichen Stellungnahmen und werden den involvierten Institutionen die novellierte Richtlinie im Zuge der Erstellung von Friedhofsmustersatzungen vorstellen.

Der BIV hat die 6. Auflage seiner Richtlinie verifizieren lassen. Von wem und mit welchem Ergebnis?

Sowohl von der Materialprüfungsanstalt der Universität Stuttgart als auch von den Sachverständigen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk im Rahmen einer sog. Frankfurter Regelempfehlung. Die Regelungen sind laut MPA und Steinmetz-Sachverständigen geeignet, Grabmalanlagen dauerhaft fach- und handwerksgerecht zu erstellen und die Standsicherheit bestehender Grabmalanlagen laufend überprüfen zu können.

Ausführliche Informationen zur Grabmalrichtlinie des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze sowie Hinweise zu Webinaren, Seminaren und Vorträgen gibt es ganz neu unter www.grabmalrichtlinie.de.

Quelle: www.bivsteinmetz.de