BIV-Richllinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen 7. Auflage/ Juni 2020
Die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen ist für den laufenden Friedhofsbetrieb und zur Ermöglichung einer pietätvollen Trauerkultur ein wesentliches Thema und sollte deshalb fach- und handwerksgerecht von einem Steinmetz ausgeführt werden. Der Bundesverband Deutscher Steinmetze gibt dazu seit über 50 Jahren und nun in der 7. Auflage die Richtlinie "Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen" - genannt BIV-Richtlinie - als anerkannte Regel des Handwerks heraus.
Raphael Holzer, Leiter der Technischen Informationsstelle im Bundesverband Deutscher Steinmetze erläutert im Folgenden zentrale Aspekte und Hintergründe, die insbesondere für Friedhofsverwaltungen und kommunale Entscheidungsträger entscheidend sind:
Ab Juni 2020 gilt die 7. Auflage der BIV-Grabmalrichtlinie. Warum wurde bereits nach 3 Jahren novelliert?
Bereits seit mehr als 50 Jahren gibt der Bundesverband Deutscher Steinmetze die Richtlinie für die Erstellung und seit den 2000er Jahren auch für die Prüfung von Grabmalen heraus. Entlang der technischen Entwicklungen sowie bau- und organisationsrechtlichen Änderungen wird die Richtlinie regelmäßig überarbeitet.
Im Zuge der Information, Erläuterung und Bekanntmachung der 6. Auflage der BIV-Grabmalrichtlinie ab Mai 2017, die im Vergleich zur 5. Auflage sehr umfassend bearbeitet wurde, ergab sich zu wenigen inhaltlichen Punkten weiterer Informationsbedarf. In den allermeisten Fällen handelte es sich rein um Fragen zu Genehmigungs- und Prüfverfahren sowie zu rechtlichen Hintergründen, wofür umfangreiche Informationsplattformen geschaffen wurden (u.a. separate Homepage, bundesweite Schulungsreihe für Steinmetz und Friedhofsverwaltungen, Fachkundeschulungen für Mitarbeiter der Friedhofsverwaltungen etc.). Gerade die Empfehlungen zur jährlich durchzuführenden Standsicherheitsprüfung wurden z.T. bewusst oder unbewusst unzureichend oder falsch interpretiert. Aus fachlich-technischer Sicht gab es nur wenig Klärungsbedarf.
Um dem entgegen zu treten und bei der inhaltlichen Formulierung Sachverhalte zu präzisieren, erscheint die BIV-Grabmalrichtlinie nun in der 7. Auflage. Die wenigen strittigen und erläuterungswürdigen Punkte sollen damit abschliessend klargestellt werden, um für sämtliche Involvierte zukünftig eine reibungslose Arbeit mit dem Thema Grabmalstandsicherheit gewährleisten zu können.
Was ist neu an der 7. Auflage?
Im Vergleich zur sechsten Auflage (Mai 2017) wurde zur Klarstellung lediglich redaktionell überarbeitet und der Abschnitt 2.0 "Verfahrensabläufe" konkretisiert. U.a. die Hinweise zur regelmäßigen Standsicherheitsprüfung sind nun ausführlich erläutert, wobei das mittlerweile separat herausgegebene BIV-Markblatt 4.1 "Standsicherheitsprüfung von Grabmalanlagen" umfänglich eingearbeitet wurde. Ein weiteres optionales Formblatt zur Dokumentation der jährlichen Prüfung dient als Hilfestellung.
Bzgl. der jährlich durchzuführenden Standsicherheitsprüfung wird gemäß der einschlägigen Vorgaben der öffentlichen Hand an der Zweistufigkeit (1. Inaugenscheinnahme; 2. Druckprüfung) festgehalten. Dies sind u.a. die "Hinweise für die Überwachung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten" der Deutschen Bauministerkonferenz, die "Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes - RÜV" des Bundesverkehrsministeriums, die VDI 6200 "Standsicherheit von Bauwerken - Regelmäßige Überprüfung" des Vereins Deutscher Ingenieure sowie die DIN 1076 "Ingenieurbauwerke - Überwachung und Prüfung" die vom Bundesverkehrsministerium u.a. als Grundlage für das Sicherheitsmanagement von Ingenieurbauwerken zugrunde gelegt wird. Sämtliche Regelwerke geben eine zweistufige Regelprüfung (1. Inaugenscheinnahme, 2. Eingehende Überprüfung) vor.
Bei der Anwendung dieser Vorgaben auf die Grabmalprüfung ist nochmals explizit herauszustellen, dass die Druckprüfung nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil einer jeden Standsicherheitsprüfung darstellt, was sowohl der aktuellen Rechtssprechung als auch den Verfahrensempfehlungen der zuständigen Unfallversicherungen entspricht.
Quelle: https://cms.bivsteinmetz.de/
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